Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
→ S 8.1 – Steuerstrafverfahren
Abschnitt S 8.1.2 DA-KG – Selbständiges Ermittlungsverfahren
(1) 1Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§ 386, 397 AO, 160 Abs. 1 StPO) nehmen die BuStra-Stellen die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt (§§ 386 Abs. 2 Nr. 1,399 Abs. 1 AO). 2Als solche kommen im Bereich des Familienleistungsausgleichs die Erlangung nicht gerechtfertigter Kindergeldzahlungen infolge vorsätzlichen und rechtswidrigen Verhaltens (§ 370 AO) und die sachliche Begünstigung in Betracht, § 369 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 AO. 3In diesem selbständigen Ermittlungsverfahren muss die BuStra-Stelle die für die Staatsanwaltschaft geltenden Grundsätze der Verfahrenseinleitung, der Verfahrensdurchführung und des Beweises beachten (§§ 385 Abs. 1, 399 Abs. 1 AO).
(2) 1Die Familienkasse führt das Ermittlungsverfahren grundsätzlich selbständig durch. 2Von der Befugnis, auch in den Fällen nach § 386 Abs. 2 i. V. m. § 399 Abs. 1 AO die Steuerstrafsache an die Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 386 Abs. 4 Satz 1 AO), ist nur nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch zu machen. 3Wegen der Fälle, in denen die Abgabe angezeigt ist, wird auf Nr. 22 AStBV (St) 2020 verwiesen. 4Amtsträger der Finanzverwaltung i. S. d. Nr. 22 Abs. 1 Nr. 8 AStBV (St) 2020 sind nur die nach Geschäftsverteilungsplan in der Familienkasse Beschäftigten und ihre weisungsbefugten Vorgesetzten.
(3) Werden gegenüber einer Familienkasse des öffentlichen Dienstes vorsätzlich falsche Angaben gemacht, so liegt hinsichtlich des überhöhten Familien- bzw. Ortszuschlages und ggf. des Beihilfeanspruchs i. d. R. auch ein Betrug zu Lasten des Dienstherrn vor, sodass im Verdachtsfall die Sache regelmäßig an die Staatsanwaltschaft abzugeben ist, vgl. S 8.1.3.
(4) 1Mit der Abgabe erlischt die selbständige Ermittlungszuständigkeit der Familienkasse. 2Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache nur im Einvernehmen mit der Familienkasse wieder an diese zurückgeben (§ 386 Abs. 4 Satz 3 AO).