Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel S – Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten → S 6 – Selbstanzeige
Abschnitt S 6.4 DA-KG – Nachentrichtungspflicht (§ 371 Abs. 3 AO)
(1) 1Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige hängt stets davon ab, dass der Täter oder Teilnehmer die ungerechtfertigt erlangten Beträge und die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO innerhalb einer zu bestimmenden Frist entrichtet (§ 371 Abs. 3 AO). 2Bei dieser Frist handelt es sich um eine strafrechtliche Frist, die zu steuerlichen Zahlungsfristen nicht in notwendiger Abhängigkeit steht. 3Entsprechend dem Zweck einer möglichst zeitnahen Wiedergutmachung des angerichteten Vermögensschadens muss eine angemessene Frist für die Erstattung des zu Unrecht erlangten Kindergeldes und der Hinterziehungszinsen - grundsätzlich in einem Betrag - gesetzt werden. 4Die Frist muss allerdings so bemessen sein, dass eine Begleichung des zu erstattenden Betrages nicht von vornherein außerhalb der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters oder Teilnehmers liegt. 5I. d. R. ist die Aufnahme eines Kredites zur Tilgung des geschuldeten Betrages zumutbar.
(2) 1Eine Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Fristversäumung muss die Fristsetzung nicht enthalten, sie ist jedoch üblich und angebracht. 2Versäumt der Täter die Frist, tritt keine Straffreiheit ein; auf sein Verschulden kommt es dabei nicht an. 3Gleichwohl ist eine verspätete Zahlung i. d. R. bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen. 4Die Frist kann aber auch nachträglich verlängert werden. 5Die Fristsetzung ist ein anfechtbarer Bescheid; der Anfechtung kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu. 6Es ist der ordentliche Rechtsweg (also zu den Straf-, nicht zu den Finanzgerichten) gegeben.
(3) 1Für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ist die Art der Rückzahlung unerheblich. 2Die Finanzbehörde hat zur Tilgung des festgesetzten Rückzahlungsbetrages innerhalb der gesetzten strafrechtlichen Frist - aber nicht vor Ablauf der steuerlichen Zahlungsfrist - stets von der Möglichkeit der Aufrechnung Gebrauch zu machen (vgl. V 28.1 Abs. 3 Satz 2); die Aufrechnung kann auch durch den Täter oder Teilnehmer erklärt werden. 3Unerheblich ist, wer den Rückzahlungsbetrag tilgt.