Abschnitt S 5.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel S – Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt S 5.3 DA-KG – Sonstige Ermittlungsgründe

1Erlangt der Bedienstete einer Familienkasse oder einer anderen Dienststelle im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit begründen, so hat er, sofern der Sachverhalt nicht bereits aktenkundig ist, hierüber einen Aktenvermerk zu fertigen. 2Nr. 130 bis 133 AStBV (St) 2020 gelten bezüglich der Unterrichtungspflicht gegenüber BuStra-Stellen mit der Maßgabe, dass eine Weitergabe an die BuStra-Stelle unterbleibt, wenn der Entscheidungs- bzw. Anordnungsbefugte zweifelsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Betroffenen allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. 3Wer wider besseres Wissen die BuStra-Stelle nicht unterrichtet, macht sich möglicherweise selbst nach § 258 oder § 258a StGB wegen Strafvereitelung durch Unterlassen oder nach § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO wegen Begünstigung strafbar.