Abschnitt S 2.3.1.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht
S 2.3 – Vorsatz, Leichtfertigkeit, Schuld → S 2.3.1 – Vorsatz
Abschnitt S 2.3.1.1 DA-KG – Begriffsdefinition
1Der Vorsatz muss in Bezug auf Täterfolg, die Tathandlung und die Kausalität vorliegen. 2Hierzu ist eine ausführliche Prüfung notwendig, deren Ergebnis im Abschlussvermerk festzuhalten ist. 3Der Vorsatz besteht aus einem Wissens- und einem Willenselement, die unterschiedlich stark ausgeprägt sein können. 4Beim direkten Vorsatz handelt der Täter absichtlich oder wissentlich. 5Ein bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). 6Eine billigende Inkaufnahme liegt auch dann vor, wenn dem Täter der Täterfolg gleichgültig ist. 7Ist ein direkter Vorsatz gegeben, kann dies strafverschärfend berücksichtigt werden.