Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
III. – Finanzgerichtsverfahren → R 11 – Gang des finanzgerichtlichen Verfahrens
Abschnitt R 11.2 DA-KG – Beiladung
(1) 1Die Beiladung nach § 60 FGO hat den Gegenstand, Dritte, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, am finanzgerichtlichen Verfahren zu beteiligen. 2Die Beiladung gleicht insoweit der Hinzuziehung zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (vgl. R 5.7). 3Die Beiladungsvoraussetzungen werden durch das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt.
(2) 1Hinsichtlich der Rechtsstellung der Beteiligten unterscheidet man zwischen der sog. "einfachen Beiladung" (§ 60 Abs. 1 FGO) und der sog. "notwendigen Beiladung" (§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO). 2Gem. § 60 Abs. 6 FGO kann der Beigeladene selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. 3Der nicht notwendig Beigeladene darf dies allerdings nur innerhalb der Anträge des Klägers oder Beklagten. 4Prozesshandlungen wie die Klagerücknahme oder die Klageänderungen sind dem Kläger Vorbehalten.
(3) 1Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich auch auf den Beigeladenen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 57 Nr. 3 FGO), sodass er das Urteil gegen sich gelten lassen muss. 2Der Beigeladene hat das Recht, gegen die Entscheidung des Gerichts Rechtsmittel einzulegen (§ 115 Abs. 1 i. V. m. § 57 Nr. 3 FGO).