Abschnitt R 10.10 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht
Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → III. – Finanzgerichtsverfahren
Abschnitt R 10.10 DA-KG – Passivlegitimation
Der Kläger muss nach § 63 FGO die richtige Behörde verklagen, d. h. i. d. R. die für ihn zuständige Familienkasse bzw., wenn die Frage der Zuständigkeit streitig ist, die Familienkasse, von der er die Kindergeldfestsetzung begehrt.