Abschnitt R 10.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → III. – Finanzgerichtsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 10.1 DA-KG – Finanzrechtsweg

1Bei Klageverfahren über das steuerliche Kindergeld ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO, Art. 108 Abs. 4 Satz 1, 106 Abs. 3 Satz 1, 105 Abs. 2 GG und § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG der Finanzrechtsweg eröffnet. 2Die Familienkassen gelten als Bundesfinanzbehörden. 3Sie verwalten mit dem steuerlichen Kindergeld i. S. d. §§ 31, 62 bis 78 EStG nach § 31 Satz 3 EStG eine Steuervergütung, für die dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zusteht. 4Für Streitigkeiten nach dem BKGG sind gem. § 15 BKGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. 5Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs.