Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
II. – Kinder → A 22 – Identifizierung des Kindes
Abschnitt A 22.2 DA-KG – Identifizierung bei nicht vergebener IdNr
(1) Wurde an ein Kind keine IdNr vergeben und hat es weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist es nach § 63 Abs. 1 Satz 4 EStG in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.
(2) 1Sofern in dem ausländischen Wohnsitzstaat eine geeignete persönliche Identifikationsnummer vergeben wird, ist diese als Nachweis der Identität des Kindes heranzuziehen (siehe Anlage zur Weisung des BZSt vom 9.8.2016 - BStBl 2016 I S. 801). 2Als geeignete persönliche Identifikationsnummer ist eine Nummer anzusehen, die eine Person mit Geburt und nur einmalig erhält und die nur einmal vergeben wird. 3Werden zwischen der Familienkasse und dem ausländischen Träger Formulare für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgetauscht (Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009), können diese als Nachweis für die Nummer dienen. 4Alternativ ist die Nummer vom Berechtigten durch amtliche Dokumente zu belegen.
(3) Wurde ein Kind i. S. v. Abs. 1 nicht nach Abs. 2 identifiziert, ist als Nachweis der Identität das Dokument i. S. v. A 7 Abs. 1 Satz 6 heranzuziehen.
(4) A 22.1 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.