Abschnitt A 12 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel A – Anspruchsvoraussetzungen → II. – Kinder

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 12 DA-KG – Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners

(1) 1Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG können Kinder des Ehegatten des Berechtigten berücksichtigt werden, wenn sie in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden sind, vgl. hierzu A 9. 2Hierbei handelt es sich um sog. Stiefkinder. 3Diese Regelung ist nach § 2 Abs. 8 EStG auch auf Kinder des Lebenspartners des Berechtigten anzuwenden.

(2) Stirbt der Ehegatte des Berechtigten oder wird die Ehe geschieden bzw. aufgelöst oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben, und verbleibt das Kind im Haushalt des bisher Berechtigten, erfüllt das Kind weiterhin das Kriterium "Kind des Ehegatten".

(3) Bei sog. Stiefkindern mit Behinderung wird durch eine vollstationäre Unterbringung die Haushaltsaufnahme nicht beendet, solange die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft besteht und der Berechtigte mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

(4) 1Soweit in der Kindergeldangelegenheit eines Stiefelternteils ein Auskunftsersuchen an einen anderen Elternteil gerichtet wird, sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses (vgl. O 2.7) keine Angaben zum Stiefelternteil zulässig. 2In diesen Fällen ist lediglich in abstrakter Form mitzuteilen, dass der Stiefelternteil Kindergeld beansprucht.

(5) 1Die Familienkassen i. S. v. § 72 Abs. 1 und 2 EStG prüfen die Haushaltsaufnahme im Abstand von drei Jahren. 2A 9 Abs. 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.