§ 8 BKGG
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Organisation und Verfahren
§ 8 BKGG – Aufbringung der Mittel
(1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.
(2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags benötigt.
(3) 1Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen. 2Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre Durchführung.
Zu § 8: Geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453) und 1. 12. 2020 (BGBl I S. 2616).