§ 12 BKGG
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organisation und Verfahren

Titel: Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BKGG
Gliederungs-Nr.: 85-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 BKGG – Aufrechnung

§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld und Kinderzuschlag gegen einen späteren Anspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag eines oder einer mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld oder laufenden Kinderzuschlag für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden konnte.