§ 38 BAföG
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Bundesrecht

Abschnitt VII – Vorausleistung und Anspruchsübergang

Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BAföG
Gliederungs-Nr.: 2212-2
Normtyp: Gesetz

§ 38 BAföG – Übergang von anderen Ansprüchen

1Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger ist, Anspruch auf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt, geht dieser mit der Zahlung in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über. 2Die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.