§ 27 BAföG
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Bundesrecht
Abschnitt V – Vermögensanrechnung
§ 27 BAföG – Vermögensbegriff
(1) 1Als Vermögen gelten alle
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1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
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2.
Forderungen und sonstige Rechte.
2Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.
(2) Nicht als Vermögen gelten
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1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
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2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
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3.
Nießbrauchsrechte,
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4.
Haushaltsgegenstände.
Zu § 27: Geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2475).