§ 9 ArbZG
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Sonn- und Feiertagsruhe

Titel: Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ArbZG
Gliederungs-Nr.: 8050-21
Normtyp: Gesetz

§ 9 ArbZG – Sonn- und Feiertagsruhe

(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.