§ 1 ArbZG
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 1 ArbZG – Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es,
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1.die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
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2.den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
Zu § 1: Geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868).