Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Abschnitt 3 – Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
§ 4 AEntG – Branchen
(1) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt für Tarifverträge
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1.
des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,
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2.
der Gebäudereinigung,
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3.
für Briefdienstleistungen,
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4.
für Sicherheitsdienstleistungen,
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5.
für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
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6.
für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
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7.
der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
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8.
für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
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9.
für Schlachten und Fleischverarbeitung.
(2) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken.
Zu § 4: Geändert durch G vom 24. 5. 2014 (BGBl I S. 538), 11. 8. 2014 (BGBl I S. 1348) und 10. 7. 2020 (BGBl I S. 1657).