Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
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Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Fortbildung oder Weiterbildung dürfen Sie steuermindernd als Werbungskosten geltend machen – und zwar unbegrenzt, denn einen Höchstbetrag gibt es hier nicht.
Die Möglichkeiten, sich fortzubilden, sind unbegrenzt: Allgemeinbildende Schule, Bildungsreise, Lehrgang, Fluglizenz, Jagdschein, Persönlichkeitsbildung, Sprachkurs und Fernstudium – alles ist möglich. Aber nicht alles stellt auch eine steuerlich relevante Fortbildung dar. Denn Fortbildung ist aus steuerlicher Sicht jede beruflich veranlasste Bildungsmaßnahme nach Abschluss der ersten Ausbildung.
Ist die erstmalige Ausbildung noch nicht abgeschlossen, liegt eine Berufsausbildung vor. Deren Kosten gehören zu den Sonderausgaben und sind im Gegensatz zu den Fortbildungskosten nur begrenzt bis zu 6.000,– € absetzbar. Privat veranlasste Weiterbildungen wirken sich steuerlich gar nicht aus, deren Kosten können Sie also nicht absetzen.
Für Sie ist also wichtig zu wissen, ob Ihre Bildungsmaßnahme steuerlich als beruflich veranlasste Fortbildung anerkannt wird. In dem Kapitel »Fortbildungen von A-Z« werden Sie sicher fündig.
Spannend wird es bei den abzugsfähigen Kosten. Insbesondere bei dem wichtigen Kostenfaktor Reisekosten hängt viel davon ab, ob die Bildungsmaßnahme eine berufliche Auswärtstätigkeit darstellt oder ob es sich bei der Bildungseinrichtung um die erste Tätigkeitsstätte handelt. Lesen Sie, welche Aufwendungen Sie rund um eine Fortbildung oder Weiterbildung in Ihrer Steuererklärung noch geltend machen können und welche Leistungen (z.B. vom Arbeitgeber) Ihre abzugsfähigen Fortbildungskosten mindern.
Ausführliche Informationen zum Abzug der Kosten einer Erstausbildung finden Sie in dem Beitrag Ausbildungskosten: So holen Sie das Maximum heraus
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