Renten in der Steuererklärung - Korrekt gemacht und Geld gespart
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Seit 2005 gelten für Renten neue Steuerregeln. Eine Rentensteuer wie häufig zu lesen ist, wurde durch das »Alterseinkünftegesetz« aber nicht eingeführt. Ob Sie als Rentner eine Steuererklärung abgeben und Steuern zahlen müssen, hängt vor allem davon ab, wie hoch der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente oder Renten ist.
Ab wieviel Rente muss man Steuern zahlen?
Die Höhe der Rente ist bei der Rentenbesteuerung allein nicht ausschlaggebend, denn Renten werden höchst unterschiedlich besteuert.
Beispiele unterschiedlich besteuerter Renten sind folgende:
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Steuerfreie Renten: Renten, die in vollem Umfang steuerfrei sind, wie zum Beispiel die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
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Nachgelagert besteuerte Renten: Renten, die in voller Höhe steuerpflichtig sind, soweit sie auf steuerfreien oder steuerlich geförderten Beiträgen beruhen. Davon betroffen sein können Betriebsrenten oder Riester-Renten.
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Nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Renten: Dazu gehören viele Renten aus privaten Versicherungen und der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (z.B. VBL-Renten) sowie Betriebsrenten aus einer Direktversicherung oder Pensionskasse.
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Ruhegehälter von internationalen Organisationen
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Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
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Renten, die im Rahmen einer Übergangsregelung nachgelagert besteuert werden, etwa Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer privaten Rürup-Rente (Basisrente).
Die Versicherungsträger melden jährlich der Finanzverwaltung in einer Rentenbezugsmitteilung die Höhe der an Sie ausgezahlten Rente(n). Sie machen Angaben zu Ihren Renten in der Anlage R der Steuererklärung. Daraus errechnet dann das Finanzamt die Höhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte.
Fehler zu Ihren Ungunsten sind dabei nicht ausgeschlossen! In unserem Ratgeber erfahren Sie, worauf Sie achten müssen und wie Sie die Anlage R richtig ausfüllen.
Grundfreibetrag & Rentenfreibetrag korrekt berechnen und berücksichtigen
Übersteigt der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente (Jahresbruttorente) zusammen mit weiteren steuerpflichtigen Einkünften den Grundfreibetrag von 9.408 Euro pro Jahr (Grundfreibetrag 2020 für Alleinstehende) sind Sie als Rentner grundsätzlich dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Ehepartner haben 2020 entsprechend den doppelten Grundfreibetrag von 18.816 Euro.
Der Rentenfreibetrag dagegen ist kein pauschaler Betrag der für alle gilt, sondern wird relativ zur eigenen Rente berechnet. Für Rentner die 2019 in Rente gingen, beträgt der Rentenfreibetrag 22% der Rente. Geht man im Jahr 2020 in Rente, sinkt der Rentenfreibetrag auf 20% usw. bis zum Jahr 2040. Ab dem Jahr 2040 werden 100% der Rente versteuert und der Rentenfreibetrag sinkt entsprechend auf 0%.
Der einmal zum Rentenbeginn ermittelte Rentenfreibetrag (in Euro) auf Basis der ersten bezogenen Jahresbruttorente bleibt in den Folgejahren unverändert – auch wenn die Rente durch Rentenanpassungen steigt.
Aufgrund der jährlichen Rentenerhöhung kann es somit auch in späteren Jahren dazu kommen, dass Sie über den Grundfreibetrag rutschen und dann eine Steuererklärung abgeben müssen.
Sich im Vorfeld richtig zu informieren und einen Überblick über alle Freibeträge und Kosten zu haben, die man als Rentner von der Steuer absetzen kann, liegt deshalb im eigenen Interesse. Nur so können Sie sicherstellen, dass Sie nicht zu viel Steuern zahlen.
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