[] … Genussrechtserträge, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können auch dann als Kapitaleinkünfte und nicht als Arbeitslohn zu behandeln sein, wenn die Genussrechte nur leitenden Mitarbeitern angeboten werden. Das geht aus einem Urteil des FG Münster hervor, das über folgenden Fall zu entscheiden hatte: Ein Marketingleiter hatte mit seiner Arbeitgeberin verschiedene Genussrechtsvereinbarungen abgeschlossen. Anlass hierfür war ein Investitionsvorhaben der Arbeitgeberin, das zum Teil aus Eigenmitteln …