[] … Wenn zwar klar ist, dass bei einer geschäftlichen Veranstaltung nur ein Teil der Kosten tatsächlich betrieblich veranlasst ist, aber nicht klar ist, wie groß dieser Teil ist – dann darf man schätzen. Das hat der BFH bestätigt. Juristisch formuliert klingt das dann übrigens so: Bestehen nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen keine gewichtigen Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil von Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten …