[] … Hat ein Verstorbener noch Steuerschulden zu begleichen, können die Erben diese als Nachlassverbindlichkeiten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer abziehen. Unklar war bisher häufig, wie es zu behandeln ist, wenn die Steuer zwar bereits festgestellt ist, die Festsetzung aber noch nicht bestandskräftig ist. Wenn die Steuer bereits endgültig festgesetzt ist und lediglich die Zahlung noch aussteht, ist die Sache unstrittig: Es handelt sich in diesem Fall um eine unabwendbare Verbindlichkeit, die noch …