Kindergeldberechtigter kann rückwirkend geändert werden

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Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Was Sie dabei beachten müssen, erklären wir Ihnen hier.

Ein Ehepaar mit zwei Kindern teilte der Familienkasse am 23. Dezember mit, dass rückwirkend ab 1.12. nicht mehr der Vater das Kindergeld erhalten solle, sondern die Mutter. Hintergrund der Entscheidung war, dass die Mutter aufgrund einer tarifvertraglichen Besitzstandsregelung einen zeitlich unbefristeten Ortszuschlag beanspruchen konnte, falls sie im Dezember Kindergeld erhalten hätte.

Die Familienkasse berücksichtigte den Änderungswunsch jedoch erst ab dem 1. Januar. Argument: Eine rückwirkende Änderung sei nicht möglich, da das Kindergeld zugunsten des anderen Elternteils (also des Vaters) bereits festgesetzt worden sei.

Die Finanzrichter hielten diese Auffassung für zu eng. Eine rückwirkende Änderung kommt nur dann nicht mehr in Betracht, wenn das Kindergeld bereits ausgezahlt wurde. Dann nämlich ist der Kindergeldanspruch für den betreffenden Monat bereits erloschen. Hier aber war das Kindergeld erst am 30. Dezember an den Vater ausgezahlt worden - der Änderungsantrag der Eltern vom 23. Dezember war also noch rechtzeitig (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.6.2010, Az. 4 K 4132/06B).

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