Hauptwohnung ebenfalls am Beschäftigungsort: Keine Doppelte Haushaltsführung

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Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, also der eigene Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist.

Dies stellt der BFH klar und betont, dass der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen müssen.

Die Richter erklärten, dass die Hauptwohnung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG am Beschäftigungsort belegen sei, wenn der Steuerpflichtige von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Die Entscheidung darüber obliege in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht, so der BFH. Denn die Antwort darauf könne nur aufgrund der Berücksichtigung und Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls gegeben werden und sei insbesondere von den individuellen Verkehrsverbindungen und Wegezeiten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte abhängig. Dabei sei naturgemäß die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein wesentliches, allerdings kein allein entscheidungserhebliches Merkmal (BFH-Urteil vom 16.11.2017, Az. VI R 31/16).

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