Freistellungsphase bei Altersteilzeit: Sind Werbungskosten absetzbar?

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Viele Angestellte und Beamte machen vom Blockmodell bei Altersteilzeit Gebrauch: Die »erste Halbzeit« wird voll weitergearbeitet, danach bleiben Sie dann ebenso lange von der Arbeit freigestellt. Sind auch in dieser Freistellungsphase Werbungskosten absetzbar?

Klar ist: Auch in dieser Zeit steht Ihnen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 920,- Euro zu. Sind Ihre Aufwendungen höher (z.B. für ein Arbeitszimmer, Computer-AfA, Fachliteratur), ist u.E. nur in folgendem Ausnahmefall ein Abzug dieser Kosten möglich:

  • Ist wahrscheinlich, dass Sie nach der Freistellungsphase nochmals in Ihrem Beruf aktiv tätig werden, handelt es sich um so genannte vorweggenommene Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind absetzbar, weil sie dazu dienen, später steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen.
  • Steht dagegen fest, dass Sie nach der Freistellungsphase in den Ruhestand gehen, wird das Finanzamt Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag vermutlich ablehnen. Dann können Sie im ersten Jahr der Freistellung die Aufwendungen für das Arbeitszimmer oder die Computer-AfA nur zeitanteilig für die Monate der aktiven beruflichen Tätigkeit geltend machen.

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