2024: Künstlersozialabgabe bleibt bei 5 Prozent
Über die Künstlersozialversicherung sind zurzeit mehr als 190 000 selbständige Künstler und Publizisten versichert.

2024: Künstlersozialabgabe bleibt bei 5 Prozent

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Wer Aufträge beispielsweise an Webdesigner oder Grafiker vergibt, muss auf die gezahlten Honorare die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialversicherung abführen. 2023 steigt die Künstlersozialabgabe auf 5 Prozent, 2024 soll sie stabil bleiben.

Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss. Zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 (KSA-VO 2024) wurde am 14.7.2023 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden zurzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.

Die Künstlersozialabgabe (KSA) wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Lesen Sie dazu auch:

Künstlersozialabgabe: Höhe darf nicht undifferenziert geschätzt werden

(News zum Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Bremen vom 22.12.2022, Az. L 2 BA 49/22 B ER)

Die Künstlersozialversicherung speist sich aus drei Einnahmequellen:

  • den Eigenbeiträgen der selbständigen Künstler und Publizisten,

  • der Künstlersozialabgabe (KSA) der beauftragenden und verwertenden Unternehmen und

  • einen Bundeszuschuss.

Die selbständigen Künstler und Publizisten zahlen dabei – so wie es auch Angestellte tun – die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20%) und durch die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen (30%) finanziert.

Wer muss Künstlersozialabgabe zahlen?

Abgabepflichtig sind Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Die von ihnen abzuführende Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben, deren Abgabesatz jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt wird.

Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Kontakt zur Künstlersozialkasse

Auf der Kontaktseite der Künstlersozialkasse finden Sie zahlreiche Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme sowie eine Übersicht der aktuellen Sprechzeiten.

(MB)

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