Durchlaufende Posten

Durchlaufende Posten sind im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmte oder verausgabte Beträge. Es müssen bereits bei Vereinnahmung (Zufluss) bzw. Verausgabung (Abfluss) des Betrages die Verpflichtung und der Wille bestehen, das Geld weiterzuleiten.

Durchlaufende Posten sind zum Beispiel:

  • Zahlungen auf ein notarielles Anderkonto,

  • Auslagenersatz (z.B.: Telefon- oder Fahrtkosten die zunächst vom Auftragnehmer übernommen werden und später bei Abrechnung des Auftrages vom Auftraggeber dem Auftragnehmer ersetzt werden).

Nicht zu den durchlaufenden Posten zählt zum Beispiel die Umsatzsteuer, die durch den umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer zu vereinnahmen und monatlich, quartalsweise oder jährlich an das Finanzamt abzuführen ist.

Wird der Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, kommen durchlaufende Posten nicht als Betriebsausgaben oder Betriebseinnahmen zum Ansatz. Unternehmer, die zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet sind, müssen durchlaufende Posten aktivieren bzw. passivieren. Jedoch sind durchlaufende Posten kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 4 EStG

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