Berufsverbände
Beiträge zu Berufsverbänden und Berufsständen sind nur dann Werbungskosten, wenn der Sinn und Zweck der Berufsverbände/Berufsstände nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Vielmehr muss es sich bei den Berufsverbänden/Berufsständen um eine Interessensvertretung der Mitglieder handeln. Dies ist zum Beispiel bei Gewerkschaften, Haus- und Grundbesitzvereinen, dem Beamtenbund oder bei der Anwaltskammer gegeben.
Auch freiwillig gezahlte Beiträge, die den Pflichtbeitrag übersteigen, werden als Werbungskosten anerkannt, wenn die Beiträge die beruflichen Interessen fördern.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 9 EStG
Entfernungspauschale: Den Weg zur Arbeit als Werbungskosten absetzen
In der Anlage N der Steuererklärung können Sie für jeden Kilometer, den Ihre Wohnung vom Arbeitsplatz entfernt liegt (Entfernungskilometer), eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Ab der Steuererklärung 2021 gibt es für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer eine höhere Entfernungspauschale. Für Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen (z.B. Auszubildende) und deshalb keine Einkommensteuer zahlen, bringt diese Erhöhung keine finanzielle Steuerentlastung. Sie können deshalb eine sog. Mobilitätsprämie beantragen. Das gilt auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.