Ausbildungsfreibetrag
Entstehen einem Steuerpflichtigen Kosten für die Ausbildung eines Kindes, kann ab 2023 ein Ausbildungsfreibetrag von 1.200 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Nachfolgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
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das Kind ist volljährig,
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es befindet sich in Berufsausbildung,
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es wohnt auswärtig und
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für das Kind besteht ein Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.
Die eigenen Einkünfte des volljährigen Kindes sind seit 2012 nicht mehr relevant für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages.
Anmerkung:
BAföG-Leistungen führen nicht zur Kürzung des Ausbildungsfreibetrags, wenn es sich hierbei um ein Darlehen handelt.
Werden Ehepartner einzeln zur Einkommensteuer veranlagt oder leben Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, kann der Ausbildungsfreibetrag auf die Eltern jeweils zur Hälfte aufgeteilt werden .
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