Verwahrentgelte & Negativzinsen: BGH muss entscheiden
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Viele Banken haben in den letzten Jahren Verwahrentgelte eingeführt, die in Form von negativen Zinsen erhoben wurden. Betroffen waren insbesondere Girokonten und Tagesgeldkonten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält die Entgelte grundsätzlich für unzulässig und führt bundesweit mehrere Klageverfahren. Eines dieser Verfahren liegt nun beim Bundesgerichtshof (BGH).
Drei neue Urteile zu Verwahrentgelten
Seit der Einführung von Verwahrentgelten haben sich immer wieder Verbraucherinnen und Verbraucher darüber bei den Verbraucherzentralen beschwert. Die Beschwerden wurden im Rahmen der Marktbeobachtung ausgewertet. Im Jahr 2021 hat der vzbv in mehreren Fällen Klagen gegen Kreditinstitute aufgrund von Verwahrentgelten erhoben. Im März und April 2023 fällten drei Gerichte ihre Urteile dazu.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.03.202, Az. 12 O 34/21) und das Landgericht München (Urteil vom 20.03.2023, Az. 22 O 2020/21) halten Verwahrentgelte für zulässig.
Beide Gerichte begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Inhalt der Klausel in Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich nicht geprüft werden könne. Bei der sogenannten unregelmäßigen Verwahrung der Einlagen handele es sich um eine Hauptleistung, die der Überprüfung nicht zugänglich sei.
In dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf geht es darüber hinaus noch um einen Antrag des vzbv, den betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern die vereinnahmten Verwahrentgelte zurückzuzahlen.
Gegen das Urteil des LG München hat der vzbv Berufung und gegen das Urteil des OLG Düsseldorf Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.
Das Oberlandesgericht Köln hingegen untersagte der Sparkasse KölnBonn eine Klausel zur Erhebung von Verwahrentgelten (Urteil vom 5.4.202, Az. 21 O 238/21).
Das Gericht in Köln erklärte die Klausel aus Transparenzgründen für unwirksam, da der verwendete Begriff »Einlagefazilität« für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht verständlich sei. Mit der grundsätzlichen Wirksamkeit einer solchen Klausel setzte sich das Gericht nicht auseinander.
Weitere erfolgreiche Urteile gegen Negativzinsen
In weiteren Fällen hatte der vzbv erfolgreich gegen Verwahrentgelte geklagt. Wie etwa vor dem Landgericht Berlin gegen die Sparda-Bank Berlin, jüngst auch in einem weiteren Fall, in dem unter anderem Formulare über die Vereinbarung von Verwahrentgelten an die Kundinnen und Kunden verschickt wurden, die diese unterzeichnen sollten.
Auch klagte der vzbv erfolgreich vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen die Raiffeisen – meine Bank eG.
Sämtliche dieser Verfahren befinden sich momentan in der Berufungsinstanz.
Weg für BGH-Entscheidung frei
Durch die unterschiedliche Rechtsprechung bleibt für Verbraucherinnen und Verbraucher eine Ungewissheit bestehen.
»Der vzbv ist vor den meisten Landgerichten mit seiner Auffassung durchgedrungen, dass Verwahrentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute unzulässig sind. Nun besteht die Chance, dass der BGH hier ein Grundsatzurteil fällt und Verbraucherinnen und Verbrauchern Klarheit verschafft. Der Weg dafür ist geebnet«, erklärte vzbv-Vorständin Ramona Pop (vzbv, Mitteilung vom 7.6.2023).
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(MB)