Einbehaltungspflicht
Abzugssteuern wie zum Beispiel die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer sind von Dritten (Arbeitgeber, Kreditinstitut) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Zudem besteht für den Arbeitgeber eine Einbehaltungspflicht für die Lohnkirchensteuer und für die vermögenswirksam angelegten Leistungen. Diese Einbehaltungspflichten ergeben sich aus dem Einkommensteuergesetz, den Kirchensteuergesetzen und aus dem 5. Vermögensbildungsgesetz.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 43 EStG
§ 38 EStG
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